DGB-Jugend Bayern zum Ausbildungsstart: Diese Rechte haben Auszubildende

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Ordnungsnummer PM 62

Für tausende junge Menschen in Bayern fällt im September der Startschuss in die Berufswelt. Die DGB-Jugend Bayern begrüßt alle neuen Auszubildenden herzlich in ihrer neuen Lebensphase und wünscht ihnen einen erfolgreichen Start.  Wer erfolgreich in die Ausbildung starten will, muss seine Rechte und Pflichten kennen – die DGB-Jugend fasst die wichtigsten Fakten zusammen.

„Der Ausbildungsstart ist ein riesiger Meilenstein“, betont Anna Gmeiner, Bezirksjugendsekretärin der DGB-Jugend Bayern. „Wir ermutigen alle Auszubildenden, sich von Anfang an über ihre Rechte zu informieren. Ob es um die Ausbildungsvergütung, ausbildungsfremde Tätigkeiten oder Urlaubsregelungen geht – es ist wichtig, gut vorbereitet in diese neue Phase zu starten.“ 

Ein besonderer Hinweis gilt dem Thema Ausbildungsvergütung. „Die Ausbildungsvergütung ist ein zentraler Bestandteil des Ausbildungsvertrags. Sie sollte nicht nur den gesetzlichen Mindestanforderungen entsprechen, sondern idealerweise tarifvertraglich geregelt sein“, so Gmeiner weiter. „Auszubildende sollten ihre Vergütung prüfen lassen, um sicherzustellen, dass sie fair entlohnt werden.“ Wo kein Tarifvertrag gilt, greift die von den Gewerkschaften durchgesetzte Mindestausbildungsvergütung. 2026 beträgt sie im ersten Ausbildungsjahr 80 Prozent der branchenüblichen tariflichen Vergütung, mindestens jedoch 724 Euro. Dies gilt auch für staatlich geförderte außerbetriebliche Ausbildungen. 

Ausbildungsfremde Tätigkeiten hingegen haben in der Ausbildung nichts zu suchen. „Dazu zählen private Erledigungen für den Chef, Botengänge, Aufräumarbeiten, regelmäßige Putzdienste sowie Vertretungen von Urlaubs- und Krankheitsfällen anderer Angestellter,“ erklärt Gmeiner. „Auch Arbeiten, die körperlich nicht zumutbar sind, gehören dazu. Betriebe sind verpflichtet, Auszubildende nach dem Ausbildungsrahmen- und betrieblichen Ausbildungsplan auszubilden.“ Ausbildungsfremde Tätigkeiten  stellen nach §101 Berufsbildungsgesetz eine Ordnungswidrigkeit dar. 

Ein weiterer wichtiger Aspekt betrifft das Thema Urlaub: „Viele Auszubildende wissen nicht, dass sie Anspruch auf den im Ausbildungsvertrag festgelegten Urlaub haben. Tarifvertraglich bezahlte Auszubildende haben dabei meist mehr Urlaubstage als gesetzlich festgelegt ist. Es ist wichtig, diesen Anspruch frühzeitig geltend zu machen, um eine Erholung zu gewährleisten“, erklärt Gmeiner. Dabei sollten Auszubildende wissen, dass mindestens zwei Wochen des Urlaubs am Stück gewährt werden müssen. 

Ferner sollten Auszubildende die Regeln rund um die Probezeit und Kündigung während der Ausbildung genau kennen. „Die Probezeit dauert 1 bis 4 Monate und ermöglicht ein gegenseitiges Kennenlernen“, so Gmeiner. „In dieser Zeit können Auszubildende und Betrieb das Ausbildungsverhältnis ohne Begründung sofort beenden, die Kündigung muss jedoch schriftlich erfolgen. Nach der Probezeit ist bei fehlender Zustimmung des Betriebs für eine fristlose Kündigung ein triftiger Grund nötig. Auszubildende sollten erst kündigen oder einen Aufhebungsvertrag unterschreiben, wenn ein neuer Betrieb zur Übernahme bereit ist“, fügt Gmeiner hinzu. 

Für Fragen und Unsicherheiten bietet die DGB-Jugend Bayern umfassende Unterstützung. Über das Online-Beratungstool „Dr. Azubi“ können sich Auszubildende anonym und unkompliziert Rat holen. Zudem stehen die Gewerkschaften vor Ort jederzeit für eine persönliche Beratung zur Verfügung. 

„Wer seine Rechte kennt, kann selbstbewusst in die Ausbildung starten und bei Problemen rechtzeitig handeln. Gerade in der Probezeit ist es wichtig, sich mit den Rahmenbedingungen genauestens vertraut zu machen“, so Gmeiner abschließend. 

Die DGB-Jugend Bayern wünscht allen neuen Auszubildenden einen erfolgreichen Start und steht ihnen gerne mit Rat und Tat zur Seite. Weitere Informationen und Hilfsangebote finden sich auf der Website der DGB-Jugend Bayern sowie bei den regionalen Gewerkschaftsbüros

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