Fe­ri­en­jobs – wor­auf Schü­le­rin­nen und Schü­ler ach­ten soll­ten

Datum

Ordnungsnummer PM 047

Gmeiner: „Die diskriminierende Ausnahme für Minderjährige beim Mindestlohn muss endlich abgeschafft werden!“

Am 31. Juli beginnen die Sommerferien in Bayern – und für viele Schülerinnen und Schüler beginnt damit auch die Zeit der Ferienjobs. Aber welche Regeln gelten für die Ferienarbeit? Die DGB-Jugend Bayern gibt Tipps und wichtige Hinweise rund um die Themen Verträge, Arbeitsschutz, Arbeitszeiten und Bezahlung – und sagt, wo Schüler*innen im Zweifel Hilfe bekommen.

„Auf jeden Fall sollte jede Schülerin und jeder Schüler nur mit einem Vertrag in der Hand einen Ferienjob beginnen. Dieser muss vorher abgeschlossen werden und ganz klar Aufgaben, Arbeitszeiten und die Bezahlung regeln", rät Anna Gmeiner, Bezirksjugendsekretärin des DGB Bayern.

Dabei dürfen Jugendliche nicht jeden Job annehmen, sagt Gmeiner: „Gefährliche Arbeiten sind für Kinder und Jugendliche unter 18 generell tabu. Das Jugendarbeitsschutzgesetz regelt die genauen Bedingungen für Ferienarbeit. Erlaubt sind leichte Tätigkeiten, zum Beispiel Gartenarbeit, Zeitung austragen oder Botengänge. Schwere körperliche oder gefährliche Tätigkeiten sind für Jugendliche verboten.“

Auch beim Thema Arbeitszeit gibt es einiges zu beachten: Vom 13. bis einschließlich dem 14. Lebensjahr dürfen Kinder nur mit Zustimmung der Eltern arbeiten – aber nur bis zu zwei, in der Landwirtschaft drei Stunden täglich, und zwar zwischen 8 und 18 Uhr.

Jugendliche zwischen 15 und 17 Jahren dürfen maximal vier Wochen im Jahr in den Ferien jobben. Mehr als acht Stunden am Tag und 40 Stunden in der Woche sind dabei nicht erlaubt und der Arbeitszeitraum muss zwischen 6 und 20 Uhr liegen. Ausnahmen gelten für ältere Schülerinnen und Schüler ab 16 Jahren, die etwa in Gaststätten bis 22 Uhr und in Mehrschicht-Betrieben bis 23 Uhr arbeiten dürfen.

Wer arbeitet, muss auch Pause machen. Hier haben unter 18-Jährige bei viereinhalb bis sechs Stunden Arbeit am Tag Anspruch auf mindestens 30 Minuten, bei mehr als sechs Stunden auf 60 Minuten Pause.

Das Mindestlohngesetz gilt auch für Ferienarbeit. Jedoch haben nur Jugendliche ab 18 Jahren Anspruch auf den Mindestlohn, der seit letztem Oktober bei 12 Euro pro Stunde liegt: „Für unter 18-Jährige ohne abgeschlossene Berufsausbildung gilt das Mindestlohngesetz leider nicht. Die diskriminierende Ausnahme für Minderjährige beim Mindestlohn muss endlich abgeschafft werden, denn auch Ferienjobs müssen fair bezahlt werden“, fordert Gmeiner. Wenn im jeweiligen Unternehmen aber ein durch Gewerkschaften verhandelter Tarifvertrag gilt, muss der auch bei Minderjährigen angewendet werden. „Beim Unterschreiben des Arbeitsvertrages sollte man das ganz besonders im Blick haben“, so Gmeiner weiter.

Bei Problemen: Gewerkschaften helfen auch bei Problemen im Ferienjob. Gmeiner hierzu: „Ich rate jedem jungen Menschen, am besten schon vor Beginn eines Ferienjobs Mitglied der Gewerkschaft zu werden. Schlechte Bezahlung und Verstöße gegen Arbeitsschutzgesetze sollte niemand tolerieren.“ Die örtlichen Geschäftsstellen der Gewerkschaften helfen bei der Durchsetzung der gesetzlichen und tarifvertraglichen Rechte.

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